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Artenschutz, CITES & Tierschutzrecht

Rechtliche Grundlagen der Schildkrötenhaltung

Kurz gesagt

Europäische Landschildkröten sind streng geschützt (CITES, EU-Artenschutzverordnung Anhang A). Für Haltung und Abgabe sind ein Herkunftsnachweis, eine Meldung bei der zuständigen Behörde und eine Kennzeichnung (meist Fotodokumentation) erforderlich.

Schutz
CITES / EU Anhang A
Nachweis
rechtmäßige Herkunft
Meldung
zuständige Behörde
Kennzeichnung
Fotodokumentation

Tierschutzgesetz – Grundpflichten

Das Tierschutzgesetz verpflichtet jede haltende Person, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Die Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung darf nicht so eingeschränkt werden, dass Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen. Wer ein Tier hält, muss über die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Ein Tier auszusetzen oder zurückzulassen ist verboten.

Artenschutz & CITES

Schildkröten sind als besonders geschützte Arten im Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) erfasst; europäische Landschildkröten sind in Anhang A geführt. Wer besonders geschützte Tiere hält oder abgibt, muss die rechtmäßige Herkunft nachweisen. Die Abgabe erfolgt mit der entsprechenden EU-Bescheinigung. Beim Erwerb ist auf lückenlose Papiere zu achten; in der Regel dürfen nur dokumentierte Nachzuchten weitergegeben werden.

Fotodokumentation & Kennzeichnung

Für Tiere des Anhangs A besteht eine Kennzeichnungspflicht. Als Nachweis ist eine Fotodokumentation anerkannt. Dabei wird das gereinigte, trockene Tier auf kariertem Papier mit Maßstab von Rücken- und Bauchpanzer fotografiert; der weitere Verlauf wird fortlaufend dokumentiert. Jeder Zu- und Abgang ist einzeln nachzuweisen und bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Beim Erwerb beachten

Vor dem Kauf sind der aktuelle Schutzstatus der jeweiligen Art (z. B. über die WISIA-Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz) und die regional zuständige Behörde zu klären. Bei Arten des CITES-Anhangs I (z. B. einige Madagaskar- und asiatische Arten) bestehen weitergehende Handelsverbote.

Dieser Beitrag ist eine sachliche Übersicht und keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze und die Auskunft der zuständigen Behörde.

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